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Leistungen der Invalidenversicherung für Blindenführhunde (Schweiz)
-- Gültigkeitsbereich Schweiz --
FAKTENBLATT - Bundesamt für Sozialversicherungen - Leistungen der IV für Blindenführhunde
Der Pauschalbeitrag der Invalidenversicherung (IV) an die Futter- und Tierarztkosten für Blindenführhunde war seit 1997 unverändert. Ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat die IV die Höhe der Vergütung anhand der effektiven aktuellen Kosten überprüft. Es wurde festgestellt, dass der seit 13 Jahren geltende Betrag gemessen an den heutigen Kosten zu hoch war. Daher wurde die Pauschalvergütung für Futter- und Tierarztkosten auf den 1. April 2010 gesenkt. Dieses Faktenblatt erklärt, was die IV für Blindenführhunde bezahlt, wem sie es bezahlt, und wie sie den neu geltenden Pauschalbeitrag begründet.
Was bezahlt die IV wem für einen Blindenführhund?
- Leistungen der IV an die Blindenführhundeschulen
Es gibt in der Schweiz vier Blindenführhundeschulen, welche die vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen und die auf Kosten der IV Hunde an Sehbehinderte abgeben. Mit diesen Schulen hat die IV einen Tarifvertrag. Sie bezahlt als Entschädigung für Aufzucht, Ausbildung, Abgabe, Einsatz und Betreuung eines Blindenführhundes der Schule die folgenden vertraglich vereinbarten Beiträge:
10'000 Franken "Einführungspauschale" zum Zeitpunkt, in dem die Schule einen ausgebildeten Hund zum ersten Mal in den Einsatz für eine sehbehinderte Person schickt. Diesen Beitrag bezahlt die IV für die Aufzucht und Ausbildung des Hundes, für seine Einführung beim Sehbehinderten durch eine Ausbildnerin sowie für die periodische Kontrolle durch einen Ausbildner während der Einführungszeit. In der Regel nach einem halben Jahr gibt es eine Schlusskontrolle durch eine/n von der IV beauftragte/n Experten/Expertin. Ist der Hund erfolgreich bei der sehbehinderten Person eingeführt, wird die Zahlung ausgelöst, und der Hund
ist für die Dauer seines Einsatzes definitiv in Obhut der versicherten Person, bleibt aber im Besitz der Schule.
Für den im Einsatz stehenden Hund bezahlt die IV der Führhundeschule im Sinne einer "Miete" 350 Franken pro Monat.
Innert acht Jahren (so lange kann ein ausgebildeter Blindenführhund in der Regel eingesetzt werden), gehen für einen Hund somit 43'600 Franken an die Blindenführhundeschule. Damit ist der grösste Teil der Kosten gedeckt, die der Schule für ihre Leistungen entstehen.
Bei der Abgabe des Hundes wird den Sehbehinderten von den Blindenführhundeschulen ein „Abgabeset“ (Schlafplatz, Napf, Leine, Führgeschirr etc.) mitgegeben.
Monatliche Leistung der IV an die Sehbehinderten für Futter- und Tierarztkosten
Gemäss geltendem Recht (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) bezahlt die IV den Sehbehinderten einen monatlichen Beitrag an die Futter- und Tierarztkosten. Er besteht aus je einer Pauschale und beträgt seit dem 1. April 2010 insgesamt 110 Franken (vorher 190 Franken).
Pauschale für Futterkosten
80 Franken werden monatlich pauschal zur Deckung der Futterkosten ausbezahlt. Der Betrag entspricht den Angaben der Führhundeschulen für durchschnittliche Kosten von Premiumfutter (also nicht von wesentlich günstigerem handelsüblichem Hundefutter) und Kauknochen. Somit deckt die IV die Futterkosten vollständig ab und ermöglicht eine tiergerechte Fütterung der
Hunde. Bis Ende März betrug die Pauschale 150 Franken, was deutlich über den aktuellen effektiven Kosten lag.
Pauschale für Tierarztkonsultationen: Effektive Kosten werden erstattet
30 Franken werden monatlich pauschal in jedem Fall ausbezahlt, auch wenn kein Besuch beim Tierazt nötig war. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Franken pro Jahr (12 mal 30 Franken), so erhalten die Versicherten die belegten Mehrkosten zusätzlich erstattet. Somit vergütet die IV die effektiv anfallenden Tierarztkosten vollständig. Bis Ende März (2010, Anm. Dogxaid e.V.) betrug die Pauschale 40 Franken.
Die IV, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, hat im Zuge der Anpassung des Pauschalbeitrags für Futter- und Tierarztkosten die Schulen für Blindenführhunde um eine Stellungnahme gebeten. Diese sind in der Haltung von Blindenführhunden die kompetentesten Gesprächspartnerinnen. Sie haben bestätigt, dass die bisherigen Pauschalen gemessen an den heutigen Kosten zu hoch waren. Sie hätten sich aber eine weniger starke Senkung der Pauschale gewünscht, da sie nebst den Futter- und Tierarztkosten noch zusätzliche Vergütungen befürworteten. Da es gemäss IV-Gesetz nicht Aufgabe der IV ist, z.B. spezielle Futterfreuden, Hundespielsachen oder zusätzliche Futternäpfe zu finanzieren, wurde die Pauschale auf den geltenden Betrag gesenkt, welcher normale Kosten für qualitativ gutes Futter vollständig deckt.
Im Einsatz sind laufend 270 bis 280 Blindenführhunde, für welche die IV im Jahr 2009 Leistungen von total 1,6 Mio. Franken ausbezahlt hat.
Die Senkung des Pauschalbeitrags für Futter- und Tierarztkosten spart rund 250'000 Franken jährlich. Diese Ausgabensenkung war aber nicht primäres Ziel der Anpassung. Die IV kann von Gesetzes wegen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und aufgrund ihrer Verantwortung bei der Verwendung von Beitrags- und Steuergeldern die Auszahlung von Abgeltungen, die über den effektiven Kosten liegen, nicht verantworten.
Ausgaben der IV 2009 total: 9,3 Mia. Franken, davon
6,3 Mia. für Renten
1,4 Mia. für individuelle Massnahmen (z.B. medizinische Massnahmen, berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel);
davon 232 Mio. Franken für Hilfsmittel;
davon
- 51 Mio. für Hörgeräte
- 48 Mio. für manuelle und elektrische Rollstühle
- 28 Mio. für orthopädische Schuhe
- 25 Mio. für Prothesen und Orthesen
- 21 Mio. für bauliche Änderungen (Wohnung und Arbeitsplatz)
- 1,6 Mio. für Blindenführhunde
Auskünfte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommunikation, Tel. 0041 31 322 91 95, kommunikation@bsv.admin.ch
Dank
Mit freundlicher Genehmigung vom 7. März 2011 zur Veröffentlichung auf Dogxaid.org durch das (Schweizer) Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Quelle
Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Ergänzung: Original PDF File derzeit nicht mehr verfügbar (11. Oktober 2012).
Stand: Juni 2010
Autor: root -- 11.10.2012 10:58:56
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